SCHWEIZERISCHER VERBAND FÜR FRAUENRECHTE svf-adf

Statuten ab 1. Januar 2010

I. ALLGEMEINES

Name und Rechtsnatur

Art. 1 Der Schweizerische Verband für Frauenrechte (nachfolgend Verband genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Wohnsitz der Präsidentin der jeweiligen präsidierenden Sektion. Der Verband ist Mitglied der International Alliance of Women, Equal Rights, Equal Responsibilities IAW.

Wesen

Art. 2 Der Verband vertritt die Grundsätze der schweizerischen Demokratie, der Gleichstellung und der persönlichen Freiheit. Der Verband ist in parteipolitischer und konfessioneller Hinsicht unabhängig.

Zweck

Art.3 Der Verband vertritt die Grundsätze der schweizerischen Demokratie, der Gleichstellung und der persönlichen Freiheit. Der Verband ist in parteipolitischer und konfessioneller Hinsicht unabhängig. Der Verband setzt sich ein: 1. Für die politische, soziale und wirtschaftliche Gleichstellung der Frau. 2. Für die Beseitigung jeder sexistischen Diskriminierung. Um dieses Ziel zu erreichen, ist der Verband berechtigt, den Weg der Verbandsklage zu beschreiten. 3. Für die Förderung der staatsbürgerlichen Information und Bildung der Frau. 4. Für eine Vernetzung der frauenspezifischen Themen im In- und Ausland und die Kontakte zu Frauenverbänden und -organisationen auf allen Ebenen.

II. MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder

Art. 4 Mitglieder des Verbandes sind: - Sektionen - Einzelmitglieder - Kollektivmitglieder

Sektionen

Art.5 Die lokalen, kantonalen oder regionalen Vereine und Organisationen für Frauenrechte bilden die Sektionen des Verbandes. Über deren Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung (DV).

Art. 6 Die Sektionen entscheiden über ihren Namen. In ihren Statuten wird ihre Mitgliedschaft beim Verband erwähnt.

Art. 7 Der Zweck und das Wesen der Sektionen stimmen in grundsätzlichen Fragen mit jenen des Verbandes überein. Ist dies nicht mehr gewährleistet, kann die Sektion durch den Beschluss der DV aus dem Verband ausgeschlossen werden.

Art. 8 In ihrem Umfeld behalten die Sektionen ihre volle Selbstständigkeit. Die Sektionen müssen - ihre Statuten und Statutenänderungen dem Verband zur Kenntnisnahme übergeben, - eine allfällige Auflösung der Sektion rechtzeitig dem Verband ankündigen und über die Verwendung ihres Vermögens erst nach Bezahlung des für das laufende Jahr geschuldeten Mitgliederbeitrages entscheiden. Die Sektionen können - Delegierte zur DV und zu allen Sitzungen des Präsidiumskomitees senden, - besonders verdienstvolle Mitglieder der Sektionen für die Ehrenmitgliedschaft vorschlagen.

Art.9 Ehrenmitglieder werden gleich informiert wie Mitglieder des Präsidiumskomitees (PK) und können auf eigenen Wunsch an den Sitzungen des PK mit beratender Stimme teilnehmen.

Art.10 An Stelle einer Sektion kann der Verband in Absprache mit ihr in kantonale Angelegenheiten eingreifen. Wo die Sektion handlungsunfähig ist oder wichtige statutarische Rechte der Mitglieder verletzt, ist der Verband ermächtigt und verpflichtet zu handeln.

Art.11 In eidgenössischen Angelegenheiten steht es den Sektionen frei, nach Meldung an den ZV, selbstständig zu handeln, wenn der Verband von seinem Recht keinen Gebrauch macht. Jedes Mitglied einer Sektion ist auch Mitglied des Verbandes. An der DV haben die Sektionen ein Stimmrecht gemäss Art. 19

Art.12 Jedes Mitglied einer Sektion ist auch Mitglied des Verbandes.

Art.13 An der DV haben die Sektionen ein Stimmrecht gemäss Art. 19.

Einzelmitglieder

Art.14 Der Verband kann Einzelmitglieder aufnehmen. Sektionsmitglieder können zusätzlich Einzelmitglied werden. Einzelmitglieder erhalten die Publikationsorgane des Verbandes und die Einladung zur Delegiertenversarnmlung. Einzelmitglieder haben ein Stimmrecht an der DV.

Kollektivmitglieder

Art.15 Der Verband kann Organisationen als Kollektivmitglieder aufnehmen, sofern sie neben ihren Hauptzielen die Interessen des Verbandes unterstützen. Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet die DV.

Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

Art.16 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beitrittserklärung und nach der Zahlung des ersten Mitgliederbeitrags. Die Mitgliedschaft erlischt - durch Verlust der Mitgliedschaft in einer Sektion - durch Auflösung einer Sektion - durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verband.

III. ORGANISATION

Organe

Art.17 Die Organe des Verbandes sind die Delegiertenversammlung (DV), das Präsidiumskomitee (PK) und die Rechnungsrevisorinnen.

Delegiertenversammlung

Art.18 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet jährlich statt. Sie steht allen interessierten Mitgliedern offen.

Art.19 In der DV verfügen über ein Stimmrecht: Die Mitglieder des Präsidiumskomitees mit max. 9 Stimmen, die Ehrenmitglieder und die Einzelmitglieder mit je einer Stimme. Sie können zusätzlich eine Sektion oder ein Kollektivmitglied vertreten, müssen dies jedoch am Anfang der Sitzung bekannt geben. Jede Sektion hat Anrecht auf: 2 Stimmen bei einer Mitgliederzahl bis zu 50 Mitgliedern und zusätzlich je zwei Stimmen mehr pro 50 Mitglieder. Die Sektionen melden dem PK auf Ende eines Jahres die Anzahl ihrer Mitglieder. Dieser Mitgliederbestand ist massgebend für die Zahl der Stimmen und den geschuldeten jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Kollektivmitglieder haben Anrecht auf eine Stimme.

Art.20 Die DV hat die folgenden Kompetenzen: - Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, - Wahl der Sektion, welche das Präsidium übernimmt und damit das Präsidiumskomitee stellt, - Wahl der Rechnungsrevisorinnen, - Wahl von Ehrenmitgliedern auf Antrag einer Sektion oder des PK, - Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidiumskomitees, - Genehmigung der Jahresrechnung, - Déchargeerteilung an das PK, - Genehmigung des Budgets, - Festsetzung der Mitgliederbeiträge, - Beschluss über traktandierte Anträge des PK und der Sektionen, - Beschluss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, nicht traktandierte Anträge zu behandeln, wobei nur Anträge angenommen werden dürfen, die weder das Überleben einer Sektion noch des Verbandes in Frage stellen. - Änderung der Statuten gemäss Art. 31 dieser Statuten Auflösung des Verbandes gemäss Art. 32 dieser Statuten.

Art.21 Die ordentliche DV findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres statt. Anträge für die DV sind spätestens einen Monat vor der DV dem PK zuzustellen. Die Einladung zur DV, mit den Traktanden, hat mindestens drei Wochen im Voraus zu erfolgen. Für Beschlüsse gilt grundsätzlich das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Folgende Beschlüsse benötigen die Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen: - Ausschluss von Mitgliedern, - Änderung der Statuten, - Auflösung des Verbandes. Eine ausserordentliche DV kann durch Beschluss des PK oder auf Verlangen von mindestens 50 Mitglieder der adf-svf unter Angabe der Traktanden innert 30 Tagen einberufen werden. Sie kann weder die Statuten ändern, noch den Verband auflösen.

Präsidiumskomitee (präsidierende Sektion)

Art.22 Die Delegiertenversammlung gibt die Aufgaben, Risiken und Verantwortungen, wie in Art. 23 beschrieben, an das Präsidiumskomitee PK ab. Das Präsidiumskomitee leitet den Verband während zwei Jahren. Nach dieser Frist übernimmt eine andere Sektion das Präsidium des Verbandes. Bei den Wahlen gilt das absolute Mehr. Sie können offen oder geheim erfolgen. Das PK konstituiert sich selbst. Zu den Sitzungen des PK werden neben den PK Mitgliedern die Präsidentinnen der Sektionen oder ihre Delegierten, sowie Mitglieder, welche eine bestimmte Charge übernommen haben, sowie Ehrenmitglieder eingeladen.

Art.23 Dem PK obliegen alle Aufgaben, die weder der DV noch den Rechnungsrevisorinnen zugewiesen wurden. Namentlich - Die Vorbereitung der DV - Die Umsetzung der Beschlüsse der DV - Die Führung von Kasse und Buchhaltung - Das Einsetzen von Kommissionen und Beauftragten für besondere Aufgaben; wobei ein Mitglied des PK der Kommission angehören muss - Die Nominierung eines Mitgliedes als Vertreterin in eidgenössische Kommissionen und Arbeitsgruppen, insbesondere in die Eidg. Kommission für Frauenfragen - Die Weitergabe wichtiger Informationen - Die Besorgung der laufenden Geschäfte.

Präsidium

Art.24 Das Präsidium des Verbandes wird vom Präsidiumskomittee (präsidierende Sektion) übernommen. Dieses ernennt die verantwortliche Person unter den Mitgliedern des Präsidiumskomittees vor der nächsten DV. Die Präsidentin, resp. das Co-Präsidium vertritt den Verband nach aussen. So weit wie möglich wird das Präsidium des Verbandes abwechslungsweise durch eine Sektion der deutschen oder französischen Schweiz geführt. Die Präsidentin resp. das Co-Präsidium- oder bei Verhinderung ihre Stellvertreterin - steht dem Verband vor und leitet insbesondere die Sitzungen von DV und PK.

Art.25 Die budgetierten Sekretariatskosten werden vom Verband getragen. Nicht budgetierte Kosten müssen der DV unterbreitet werden.

Art.26 Das Präsidiumskomitee und alle anderen Sektionen verpflichten sich, sich regelmässig untereinander über laufende Aktivitäten zu informieren.

IV. FINANZEN

Rechnungsrevisorinnen

Art.27 Zwei Rechnungsrevisorinnen prüfen die Rechnung und erstatten der DV Bericht. Die Revisorinnen und eine Ersatzrevisorin werden für jeweils drei Jahre von der DV gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.

Art.28 Der Verband bestreitet seine Ausgaben aus den Jahresbeiträgen der Sektionen, der Kollektiv- und Einzelmitglieder, die von der DV bestimmt werden, sowie aus Beiträgen von Gönnermitgliedern, aus Geschenken, Vermächtnissen und anderen Einnahmen.

Art.29 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Ende Geschäftsjahr geschuldete Beiträge können auf dem Rechtsweg eingefordert werden.

Art.30 Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Mitgliederorganisationen über den von der letzten ordentlichen DV bestimmten Jahresbeitrag hinaus ist ausgeschlossen. Der ordentliche Jahresbeitrag der Sektionen setzt sich aus Sfr. 15.- pro gemeldetem Mitglied (s. vorne Art. 19) zusammen.

Der Jahresbeitrag der Kollektivmitglieder beträgt Sfr. 100.-, derjenige der Einzelmitglieder Sfr. 40.-. Jede persönliche Haftung von Mitgliedern über die hier festgelegten Jahresbeiträge hinaus ist ausgeschlossen.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Statutenrevision

Art.31 Die Revision der Statuten kann an jeder ordentlichen DV erfolgen, wenn dieser Antrag bereits in der Einladung traktandiert wurde. Beschlüsse über die Abänderung der Statuten bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Auflösung des Verbandes

Art.32 Die Auflösung des Verbandes kann nur an einer ordentlichen DV erfolgen, wenn dieser Antrag bereits in der Einladung traktandiert wurde. Die Delegierten der Sektionen haben an einer vorherigen GV ihrer Organisation oder durch einen Vorstandsbeschluss darüber das Mandat erhalten. Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Art.33 Soweit diese Statuten keine Regelungen enthalten, gelten die einschlägigen Bestimmungen der Art. 60 ffZGB.

Inkrafttreten

Art.34 Die vorliegenden, revidierten Statuten wurden an der a.o. Delegiertenversammlung vom 7. Nov. 2009 genehmigt und treten per 1. Jan. 2010 in Kraft. Sie ersetzen alle vorherigen Statuten.